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  • Genf, Jacques Chovet, 1595. Klein-Oktav. Titelblatt, (16), 597 S. Gut erhaltener, flexibler zeitgenössischer Pergamentband. Erstes systematisches Werk des Spätmittelalters einer einführenden Übersicht der Rechtspraxis! Der Autor, der sich Ioannes Berberius (Jean Barbier) nennt, gibt Frankreich als Geburtsland an, ein Land, in dem "Milch und Honig fliesst", in dem aber die Einwohner sehr ärmlich leben: "Pauperrimi, miseri et pannosi". Der Ort Issengeaux liegt im südlichen Frankreich in der Languedoc, der provincia occitana. Er selbst gibt an, Professor der Rechte gewesen zu sein, vermutlich in Montpellier. Einige im Band selbst aufgeführten Formulare nennen auch Montpellier. An Lebensdaten ist nichts überliefert, Berberius gibt gelegentlich die Jahreszahl 1478 in den Prozessformeln an und nennt vermutlich Ludwig XI. (1461-1483) Ludovicus Francosum modernus Rex, also seinen zeitgenössischen König. Wir haben es also zu tun mit einem gelehrten französischen Juristen, Professor der Rechte an der Universität Montpelier, vermutlich Ende des 15. Jahrhunderts gestorben. Der griffige Titel "Viatorium Iuris" weist auf die Absicht des Autors hin, einen Weg von der Rechtslehre hin zur Rechtspraxis zu beschreiben und die Juristen sicheren Schrittes darauf zu führen. Das Opus hat vier Teile: De Cirminibus - De contractibus - De ultimis voluntatibus - De judiciis. Berberius begründet diese Einteilung mit der menschlichen Natur, so wie es später das Naturrecht auch vornimmt. Das Kriminalrecht geht dem Vertragsrecht voraus, weil der Mensch zuerst fähig ist, Delikte zu begehen. Danach folgen Vetragsschließung und Testamentserrichtung bzw. Erbfolge. Im Vertragsrecht werden alle Kontrakte abgehandelt, etwa Schenkung, Kauf, Miete, Pacht, Gesellschaft (societas). Die Schenkung wird vorangestellt, mehr aus moralischen Impetus, als aus juristsicher Logik, nämlich mit dem Hinweise: geben ist seliger denn nehmen: "honorabilior est inter omnes contractus, eo quod beatius est dare, auqm accipere". Möglicherweise ist der prozessrechtliche Abschnitt and den Schluss gestellt, weil er die eigentlich Absicht des Werkes widerspiegelt, den Juristen in die Rechtspraxis einzuführen, den richtigen Weg zu zeigen. Den Prozess unterteilt Berberius in zehn Abschnitte, zehn Zeitstufen: decem tempora. Insgesamt ist es ein juristische gelehrtes Werk, das die profunden Kenntnisse des Autors ohne Zweifel verrät. Stintzing erkennt im Viatorium "eine gewisse Originalität, Frische und Gewandheit der Darstellung". In seinen Allegationen sucht sich Berberius auf die Glosse und die römischen (kanonische) Rechtsquellen zu beschränken, begibt sich nicht in den Wust überfordernder Rechtsliteratur. Grundsätzlich wird deutlich, dass die Rechtslehrer des 15. Jahrhunderts, die noch der Epoche der Kommentatoren zugerechnet werden müssen, den Weg des gelehrten Rechts in die Rechtspraxis vorbereiten und mit erläuternden Schriften ausstatten. Am Ende dieses Weges steht die Befähigung zum Richteramt, die den gelehrten Jruisten erfordert. Hain 2793; Stintzing, pop.Literatur 234ff. Ausgaben: 1. (Lyon, Guillaume Balsarin, um 1487-90). 2. (Straßburg, Johann Prüss, 1493). 3. (Lyon, Engelhardus Schultis, um 1495).

  • Genf, Jacques Chovet, 1595. Klein-Oktav. Titelblatt, (16), 597 S. Flexibler zeitgenössischer Pergamentband. Erstes systematisches Werk des Spätmittelalters einer einführenden Übersicht der Rechtspraxis! Der Autor, der sich Ioannes Berberius (Jean Barbier) nennt, gibt Frankreich als Geburtsland an, ein Land, in dem "Milch und Honig fliesst", in dem aber die Einwohner sehr ärmlich leben: "Pauperrimi, miseri et pannosi". Der Ort Issengeaux liegt im südlichen Frankreich in der Languedoc, der provincia occitana. Er selbst gibt an, Professor der Rechte gewesen zu sein, vermutlich in Montpellier. Einige im Band selbst aufgeführten Formulare nennen auch Montpellier. An Lebensdaten ist nichts überliefert, Berberius gibt gelegentlich die Jahreszahl 1478 in den Prozessformeln an und nennt vermutlich Ludwig XI. (1461-1483) Ludovicus Francosum modernus Rex, also seinen zeitgenössischen König. Wir haben es also zu tun mit einem gelehrten französischen Juristen, Professor der Rechte an der Universität Montpelier, vermutlich Ende des 15. Jahrhunderts gestorben. Der griffige Titel "Viatorium Iuris" weist auf die Absicht des Autors hin, einen Weg von der Rechtslehre hin zur Rechtspraxis zu beschreiben und die Juristen sicheren Schrittes darauf zu führen. Das Opus hat vier Teile: De Cirminibus - De contractibus - De ultimis voluntatibus - De judiciis. Berberius begründet diese Einteilung mit der menschlichen Natur, so wie es später das Naturrecht auch vornimmt. Das Kriminalrecht geht dem Vertragsrecht voraus, weil der Mensch zuerst fähig ist, Delikte zu begehen. Danach folgen Vetragsschließung und Testamentserrichtung bzw. Erbfolge. Im Vertragsrecht werden alle Kontrakte abgehandelt, etwa Schenkung, Kauf, Miete, Pacht, Gesellschaft (societas). Die Schenkung wird vorangestellt, mehr aus moralischen Impetus, als aus juristsicher Logik, nämlich mit dem Hinweise: geben ist seliger denn nehmen: "honorabilior est inter omnes contractus, eo quod beatius est dare, auqm accipere". Möglicherweise ist der prozessrechtliche Abschnitt and den Schluss gestellt, weil er die eigentlich Absicht des Werkes widerspiegelt, den Juristen in die Rechtspraxis einzuführen, den richtigen Weg zu zeigen. Den Prozess unterteilt Berberius in zehn Abschnitte, zehn Zeitstufen: decem tempora. Insgesamt ist es ein juristische gelehrtes Werk, das die profunden Kenntnisse des Autors ohne Zweifel verrät. Stintzing erkennt im Viatorium "eine gewisse Originalität, Frische und Gewandheit der Darstellung". In seinen Allegationen sucht sich Berberius auf die Glosse und die römischen (kanonische) Rechtsquellen zu beschränken, begibt sich nicht in den Wust überfordernder Rechtsliteratur. Grundsätzlich wird deutlich, dass die Rechtslehrer des 15. Jahrhunderts, die noch der Epoche der Kommentatoren zugerechnet werden müssen, den Weg des gelehrten Rechts in die Rechtspraxis vorbereiten und mit erläuternden Schriften ausstatten. Am Ende dieses Weges steht die Befähigung zum Richteramt, die den gelehrten Jruisten erfordert. Hain 2793; Stintzing, pop.Literatur 234ff. Ausgaben: 1. (Lyon, Guillaume Balsarin, um 1487-90). 2. (Straßburg, Johann Prüss, 1493). 3. (Lyon, Engelhardus Schultis, um 1495). Flexibler zeitgenössischer Pergamentband.