der Pflegeversicherung durch den Fortfall von bezahlten Fei- ertagen. (5) Im Bereich der betrieblichen Sozialleistungen geht es vor allem um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die gesetzliche Rege- lung sah in der Bundesrepublik einen Anspruch auf Entgeltfort- zahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent vom ersten Krankheitstag bis zur Höchstdauer von 6 Wochen vor. Durch Ge- setz vom 1. Oktober 1996 wurde die Entgeltfortzahlung von 100 Prozent auf 80 Prozent abgesenkt. Zur Vermeidung dieser finan- ziellen Einbuße kann für je 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1 Tag auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Da die Lohnfortzahlung aber durchweg in Tarifverträgen geregelt ist, wird die gesetzliche Bestimmung nur dann wirksam, wenn in den Tarifverträgen ausdrücklich auf das Gesetz Bezug genommen wird oder in neuen Tarifverträgen eine entsprechende Regelung vorge- sehen wird. In der tarifpolitischen Auseinandersetzung ist zwar die hundertprozentige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall weiterhin durchgesetzt worden, aber zur Kompensation mußten die Arbeit- nehmer auf zusätzliche betriebliche Leistungen verzichten, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld oder Teile des 13. Monatsein- kommens oder das Urlaubsgeld. (Zur Kritik des Umbau des Sozialstaats vgl. Abschnitt 111/3. 2 Polari- sierungstenden in der Verteilung, Sozialabbau und Aufkündigung des sozialen Konsenses. ) 2. 3 Abbau von Investitionshemmnissen Die "Überwucherung" des privatwirtschaftlichen Sektors mit vielfal- tigen staatlichen Regelungen und Auflagen hat Kostenwirkungen und führt zu Verzögerungen in der Investitionstätigkeit. Eine angebotsori- entierte Wirtschaftspolitik fordert demgegenüber den Abbau von In- vestitionshemmnissen z. B.
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Taschenbuch. Etat : Neu. nach der Bestellung gedruckt Neuware - Printed after ordering - der Pflegeversicherung durch den Fortfall von bezahlten Fei- ertagen. (5) Im Bereich der betrieblichen Sozialleistungen geht es vor allem um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die gesetzliche Rege- lung sah in der Bundesrepublik einen Anspruch auf Entgeltfort- zahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent vom ersten Krankheitstag bis zur Höchstdauer von 6 Wochen vor. Durch Ge- setz vom 1. Oktober 1996 wurde die Entgeltfortzahlung von 100 Prozent auf 80 Prozent abgesenkt. Zur Vermeidung dieser finan- ziellen Einbuße kann für je 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1 Tag auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Da die Lohnfortzahlung aber durchweg in Tarifverträgen geregelt ist, wird die gesetzliche Bestimmung nur dann wirksam, wenn in den Tarifverträgen ausdrücklich auf das Gesetz Bezug genommen wird oder in neuen Tarifverträgen eine entsprechende Regelung vorge- sehen wird. In der tarifpolitischen Auseinandersetzung ist zwar die hundertprozentige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall weiterhin durchgesetzt worden, aber zur Kompensation mußten die Arbeit- nehmer auf zusätzliche betriebliche Leistungen verzichten, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld oder Teile des 13. Monatsein- kommens oder das Urlaubsgeld. (Zur Kritik des Umbau des Sozialstaats vgl. Abschnitt 111/3. 2 Polari- sierungstenden in der Verteilung, Sozialabbau und Aufkündigung des sozialen Konsenses. ) 2. 3 Abbau von Investitionshemmnissen Die 'Überwucherung' des privatwirtschaftlichen Sektors mit vielfal- tigen staatlichen Regelungen und Auflagen hat Kostenwirkungen und führt zu Verzögerungen in der Investitionstätigkeit. Eine angebotsori- entierte Wirtschaftspolitik fordert demgegenüber den Abbau von In- vestitionshemmnissen z. B. N° de réf. du vendeur 9783810019677
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Taschenbuch. Etat : Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -der Pflegeversicherung durch den Fortfall von bezahlten Fei- ertagen. (5) Im Bereich der betrieblichen Sozialleistungen geht es vor allem um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die gesetzliche Rege- lung sah in der Bundesrepublik einen Anspruch auf Entgeltfort- zahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent vom ersten Krankheitstag bis zur Höchstdauer von 6 Wochen vor. Durch Ge- setz vom 1. Oktober 1996 wurde die Entgeltfortzahlung von 100 Prozent auf 80 Prozent abgesenkt. Zur Vermeidung dieser finan- ziellen Einbuße kann für je 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1 Tag auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Da die Lohnfortzahlung aber durchweg in Tarifverträgen geregelt ist, wird die gesetzliche Bestimmung nur dann wirksam, wenn in den Tarifverträgen ausdrücklich auf das Gesetz Bezug genommen wird oder in neuen Tarifverträgen eine entsprechende Regelung vorge- sehen wird. In der tarifpolitischen Auseinandersetzung ist zwar die hundertprozentige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall weiterhin durchgesetzt worden, aber zur Kompensation mußten die Arbeit- nehmer auf zusätzliche betriebliche Leistungen verzichten, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld oder Teile des 13. Monatsein- kommens oder das Urlaubsgeld. (Zur Kritik des Umbau des Sozialstaats vgl. Abschnitt 111/3. 2 Polari- sierungstenden in der Verteilung, Sozialabbau und Aufkündigung des sozialen Konsenses. ) 2. 3 Abbau von Investitionshemmnissen Die 'Überwucherung' des privatwirtschaftlichen Sektors mit vielfal- tigen staatlichen Regelungen und Auflagen hat Kostenwirkungen und führt zu Verzögerungen in der Investitionstätigkeit. Eine angebotsori- entierte Wirtschaftspolitik fordert demgegenüber den Abbau von In- vestitionshemmnissen z. B. 363 pp. Deutsch. N° de réf. du vendeur 9783810019677
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