Demnach E. E. Rath in Erfahrung gebracht hat, was für mannigfaltige Misbräuche in Ansehung des Lasten-Geldes vorgehen, und der Löbl. Magistrat zu Wismar nach desfals geschehener Conferirung ebenfals den Entschluß gefasset gemeinsam auf gleichmäßigen Fusse die behufige Verordnung zur Abstellung dessen zu erlassen; so wird mit Zustimmung der Ehrl. Hundert Männer hiedurch verordnet, daß 1. niemand . ein mehreres an Lasten-Gelde dem Schreiber zu geben oder irgend zufliessen zu lassen, als beym Weitzen, Rocken, Erbsen und Gersten a Last worauf vor als nach 100 Scheffel zu rechnen . Wer 2. dem entgegen handelt oder durch die Seinigen handeln lässt, soll eo ipso für jede Last in 10 Rthlr. Strafe verfallen seyn . 3. Die jedesmalige Strafe soll derg

Rostock -

Edité par Rostock, Rat der Stadt., 1774
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